Rechtsprechung
FG Hamburg, 14.12.2009 - 6 K 13/09 |
Volltextveröffentlichungen (4)
- openjur.de
Prozesskostenbeteiligung als sonstige Leistung i. S. d. § 22 Nr. 3 EStG
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
EStG § 22 Nr. 3
Prozesskostenbeteiligung als sonstige Leistung i. S. d. § 22 Nr. 3 EStG - datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)
Prozesskostenbeteiligung als sonstige Leistung i. S. d. § 22 Nr. 3 EStG
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)
Wird zitiert von ... (0) Neu Zitiert selbst (2)
- BFH, 10.07.2008 - IX R 47/07
Übernahme des Kostenrisikos eines fremden Prozesses gegen Erfolgsbeteiligung - …
Auszug aus FG Hamburg, 14.12.2009 - 6 K 13/09
Damit habe er, wie der BFH zu einem vergleichbaren Sachverhalt entschieden habe (BFH-Urteil vom 10.07.2008 IX R 47/07), eine sonstige Leistung i. S. d. § 22 Nr. 3 EStG verwirklicht.Es handelt sich um ein einmaliges Gelegenheitsgeschäft (vgl. BFH-Urteil vom 10. Juli 2008 IX R 47/07, BFH/NV 2008, 2001 m. w. N.).
Diese Bekräftigung stellt ein aktives Tun i. S. d. Leistungsbegriffs des § 22 Nr. 3 EStG dar (so auch BFH-Urteil vom 10. Juli 2008 IX R 47/07, BFH/NV 2008, 2001).
Der Kläger hat mit seinem Kostenbeitrag Geld und damit nicht ein anderes, im Vermögensbereich selbstständig übertragbares Wirtschaftsgut aufgegeben (vgl. BFH-Urteil vom 10. Juli 2008 IX R 47/07, BFH/NV 2008, 2001 m. w. N.).
Das Verhalten des Klägers war auch nicht als Bestandteil eines veräußerungsähnlichen Geschäfts darauf gerichtet, auf ein Wirtschaftsgut einzuwirken, es zu verändern, zu übertragen oder aufzuheben (vgl. BFH-Urteil vom 10. Juli 2008 IX R 47/07, BFH/NV 2008, 2001 m. w. N.).
- BFH, 03.06.1992 - X R 91/90
Einkünfte aus einmaligen Leistungen (§ 22 Nr. 3 EStG )
Auszug aus FG Hamburg, 14.12.2009 - 6 K 13/09
Von der Einnahme ist die von dem Kläger im Streitjahr geleistete Prozesskostenbeteiligung i. H. v. Can$ 50.000 als Erwerbsaufwendung (§ 9 EStG; vgl. BFH-Urteil vom 03.06.1992 X R 91/90, BStBl II 1992, 1017) abzuziehen, sodass der Überschuss i. S. d. § 2 Abs. 2 Nr. 2 EStG aus der sonstigen Leistung nach EUR-Umrechnung --wie veranlagt-- EUR 156.250 beträgt.